Eine durch Mobbing verursachte Arbeitsunfähigkeit begründet Krankentagegeldanspruch
Erklärung des Urteils des BGH vom 09.03.2011 – IV ZR 137/10
Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine private Krankentagegeldversicherung leisten muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten durch Mobbing am Arbeitsplatz entstanden ist (BGH, 9.3.2011 – IV ZR 137/10). Grundsätzlich kann Mobbing zu körperlichen oder psychischen Leiden führen, die in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen können. Kann der Betroffene aufgrund der Mobbingsituation seiner bisherigen Tätigkeit nicht nachgehen, hat er damit gegen seinen Versicherer einen Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld.
Gemobbter Arbeitnehmer erkrankt psychisch
Geklagt hatte ein angestellter Projektleiter für Brandschutzanlagen, der nach 20 Jahren Arbeit in der Firma mit dem Chef und den neuen Kollegen nicht mehr zurechtkam. Der Betroffene wurde so konsequent gemobbt, dass er unter Depressionen und Panikattacken litt und ärztlich behandelt werden musste. Nachdem der Kläger seine bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben konnte, ließ er sich krankschreiben und nahm seine Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Für die Monate Mai und Juni 2008 hatte das Versicherungsunternehmen das vereinbarte Krankentagegeld in Höhe von 117 Euro pro Tag noch gezahlt. Anschließend kam ein vom Versicherer beauftragter Gutachter jedoch zu dem Schluss, dass der Versicherungsnehmer arbeitsfähig sei. Daraufhin stellte die Versicherung die Zahlungen ein.
Mobbing als Ursache der Arbeitsunfähigkeit
Der Gutachter begründete seine Auffassung damit, dass es sich in dem konkreten Fall nicht um eine Arbeitsunfähigkeit, sondern um eine „konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit“ handele. Dieser Argumentation ist der BGH allerdings nicht gefolgt und hat in seinem Urteil entschieden, dass der Versicherer auch für die folgenden Monate, in denen der Betroffene aufgrund der Mobbingsituation arbeitsunfähig ist, Krankentagegeld zahlen muss. In der Begründung stellten die Richter zwar fest, dass Mobbing am Arbeitsplatz selbst keine Krankheit darstellt. Dennoch könne diese Belastungssituation schnell zu psychischen Erkrankungen mit physischen Auswirkungen führen. Darüber hinaus ist für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der bisher ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung maßgebend. Darum könne es sich vorliegend auch nicht um eine bloße Arbeitsplatzunverträglichkeit handeln. Vielmehr kann der Arbeitnehmer auch arbeitsunfähig im Sinne der Vertragsbedingungen sein, wenn die seine Erkrankung auslösenden Umstände mit seinem bisherigen Arbeitsplatz zusammenhängen.
Durch Mobbing hervorgerufene Erkranken fallen unter den Versicherungsschutz
Der BGH führte weiter aus, dass im zu entscheidenden Fall unstreitig eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit vorliege. Da deren Feststellung streng arbeitsplatzbezogen sei, müsse immer auf den konkreten Arbeitsplatz des Versicherten Bezug genommen werden. In diesem Fall habe der behandelnde Arzt eindeutig festgestellt, dass der Betroffene seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen konnte. Somit ist die Arbeitsunfähigkeit gegeben, obwohl der Arbeitnehmer noch in der Lage gewesen wäre, andere Tätigkeiten auszuüben. Schließlich verwies die Beklagte darauf, dass es sich bei Mobbing um kein medizinisches, sondern um ein arbeitsrechtliches Problem handele. Deshalb müsse das Problem zunächst mit den gebotenen arbeitsrechtlichen Möglichkeiten angegangen werden. Doch im Falle von Mobbing könne dem Arbeitnehmer ebenso wenig wie bei anderen Erkrankungen vorgehalten werden, dass er primär versuchen müsse, die Ursache seiner Erkrankung zu beseitigen, so der BGH.