Skip to content
Menü

Krankengeld und Krankentagegeld

Wo ist er Unterschied: Krankentagegeldversicherung zum Krankengeld der GKV?

Die Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit können sehr vielfältig sein. Beginnend mit einer intensiven Grippe über einen Beinbruch oder einen Unfall gibt es viele Gründe, die es gesundheitlich unmöglich machen, aktuell der Berufstätigkeit nachzugehen. Dann ist eine Genesung im eigenen Heim oder gegebenenfalls auch im Krankenhaus erforderlich.

Sind Sie eine längere Zeit arbeitsunfähig? Welche Leistungen stehen Ihnen zu? Oft wird Krankengeld und Krankentagegeld irrtümlich synonym verwedet. Wo liegen die wesentlichen Unterschiede? – Foto: AndreyPopov / Bigstock

Pflichtversicherte Arbeitnehmer nach §5 Abs. 1 SGB haben in diesem Zusammenhang Anspruch auf eine gesetzliche Lohnfortzahlung und danach den Bezug von Krankengeld, oder auch missverständlich Krankentagegeld der GKV genannt. Ein Selbständiger ist für diese Absicherung grundsätzlich selbst verantwortlich.

Kostenlos mitversicherte Familienangehörige wie Ehegatten und Kinder haben innerhalb der gesetzlichen Familienversicherung keinen Anspruch auf die Leistung von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung, kurz als als GKV bezeichnet.

Wie wird Krankengeld und Krankentagegeld definiert?

Häufig vermischen sich die Begriffe Krankengeld und Krankentagegeld im Sprachgebrauch und manchem Versicherten ist darüber hinaus auch nicht bekannt, ob und wenn ja, welchen Unterschied das Krankengeld und das Krankentagegeld ausmachen.

Das Krankengeld

Beim Krankengeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, die seitens der gesetzlichen Krankenkasse, der GKV, getragen werden muss. Das Krankentagegeld dagegen wird lediglich von einer privaten Krankenversicherung geleistet. Das kann auch eine Unfallversicherung sein, die beispielsweise ein Unfallkrankentagegeld leistet. Pflichtmitglieder innerhalb einer gesetzlichen erhalten also das Krankengeld durch ihre Krankenversicherung als Ersatzleistung für den Lohn gezahlt, den der Arbeitgeber für maximal sechs Wochen innerhalb einer Erkrankung leisten muss. Die Krankentagegeldleistung muss dagegen durch eine ergänzende und privat abgeschlossene Versicherung gewährleistet werden, um hieraus Bezüge zu erhalten. Wir als Fachanwalt für Versicherungsrecht stehen Ihnen hier, bei Fragen und Problemen mit Ihrer Krankentagegeldversicherung, gerne beratend zur Seite.

Warum sollte der Arbeitnehmer zum rechtlichen Anspruch auf Krankengeld noch weitere Absicherungen haben?

Der Abschluss einer Krankentagegeldversicherung ist freiwillig und wird privat finanziert. Hier stellt sich die Frage, warum ein Arbeitnehmer eine Krankentagegeldversicherung abschließen sollte, die ihm Geld kostet und das, obwohl er einen gesetzlichen Anspruch auf die Leistung des Krankengeldes hat?

Die Antwort ist einfach, denn das Krankengeld wird nicht in der gleichen Höhe geleistet, wie der Lohn oder das Gehalt ausfällt. Im Durchschnitt erhält ein kranker Arbeitnehmer, der länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, ungefähr 70 Prozent des Bruttoeinkommens, dabei aber maximal 90 Prozent des bezogenen Nettoentgeltes. Die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze ist der Hintergrund für die Berechnung der Höhe des Krankengeldes.

Aus dieser Leistung müssen dann Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Pflege- sowie auch Arbeitslosenversicherung geleistet werden. Das bedeutet, dass die Krankenkasse diese zu leistenden Beiträge bei der Auszahlung des Krankengeldes gleich einbehält. Damit erzielt ein kranker Arbeitnehmer innerhalb des Bezugs des Krankengeldes rund 78 Prozent des üblichen Nettoeinkommens.

Zeitliche Begrenzung des Krankengeldes

Dazu gilt eine weitere Regelung, nämlich, dass die Leistungen des Krankengeldes für ein und dieselbe Krankheit maximal für 78 Wochen gewährt werden müssen. Das gilt für einen Zeitraum von drei Jahren. Die Rechnung findet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit statt. Nach den abgelaufenen drei Jahren beginnt diese Frist dann erneut. Nach den abgelaufenen 78 Wochen bei einer gleichbleibenden Erkrankung erfolgt für den Arbeitnehmer dann die sogenannte Aussteuerung. Für den erkrankten Arbeitnehmer heißt das, dass er rund drei bis vier Monate vor der drohenden Aussteuerung Kontakt zur Rentenversicherung aufnehmen muss, um gegebenenfalls eine Erwerbsminderungsrente oder eine Berufsunfähigkeitsrente beantragen zu können.

Für einen Arbeitnehmer bedeutet die Erkrankung über einen längeren Zeitraum beziehungsweise der Bezug des Krankengeldes immer eine wirtschaftliche Verschlechterung. Gerade dann, wenn eine Familie zu versorgen ist oder aber hohe monatliche fixe Belastungen – beispielsweise im Rahmen einer Immobilienfinanzierung – bestehen, ist es sehr sinnvoll, den Einkommensausgleich zwischen dem Nettoeinkommen und dem Krankengeld mit einer Krankentagegeldversicherung auszugleichen.

Für Selbständige und Freiberufler ist die Krankentagegeldversicherung noch wichtiger

Für Selbständige und Freiberufler, die sich innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert haben, besteht bei der Wahl der ermäßigten Beiträge grundsätzlich überhaupt kein Anspruch auf den Bezug von Krankengeld. Wird der reguläre Beitrag gewählt, hat der Selbständige oder Freiberufler ab dem 43. Tag der Erkrankung Anspruch auf den Bezug des Krankengeldes. Beim Wahltarif kann der Bezug des Krankengeldes bereits ab der 7. Woche der Erkrankung vereinbart werden. Auch für Selbständige und Freiberufler gilt, dass die Leistung für eine Erkrankung innerhalb von drei Jahren für maximal 78 Wochen erfolgt und danach die Aussteuerung durch die Krankenkasse stattfindet.

Zusatzversicherung Krankentagegeldversicherung
Immer wieder kommt es bei der Frage des Krankengeldes zu unterschiedlichen Auffassungen. Wir stehen Ihnen bei Fragen zur Seite. Foto: Urheber: ocskaymark / 123RF

In jedem Fall hat ein Selbständiger oder Freiberufler hohe Einkommensausfälle bei einer längerfristigen Erkrankung, die gerade in der ersten Phase, in der noch kein Anspruch auf den Bezug von Krankengeld besteht, ausgeglichen werden muss.

Auch hier ist ein Abschluss einer Krankentagegeldversicherung sinnvoll, um neben der Erkrankung nicht auch noch wirtschaftliche Probleme zu bekommen.

Privatversicherte Arbeitnehmer

Besonders hart betroffen von einer längerfristigen Erkrankung sind privatversicherte Arbeitnehmer. Diese haben innerhalb ihrer privaten Krankenabsicherung keinerlei Anspruch auf die Leistung vonKrankengeld und sind deshalb auf den privaten Abschluss einer Krankentagegeldversicherung besonders angewiesen.

Die Leistung des Krankentagegeldes verläuft zunächst unbegrenzt

Das Krankentagegeld wird, anders als das Krankengeld, zunächst unbegrenzt geleistet. Allerdings gilt die Leistung grundsätzlich nur für eine vorübergehende Erkrankung. Resultiert aus der Erkrankung eine Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit, wird die Leistung des Krankentagegeldes eingestellt. Hier muss dann die gesetzliche Rentenversicherung und eine – sofern abgeschlossene – Arbeits- oder Berufsunfähigkeitsversicherung die nachfolgenden Leistungen erbringen.

Das wichtigste in Kürze: Das Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung und wird von der GKV gezahlt. Das Krankentagegeld ist eine Zusatzversicherung und wird von einer PKV gezahlt. Während die Krankentagegeldversicherung für Arbeitnehmer vor allem die Diffenrenz zum regulärem Lohn ausgleichen soll, ist sie für Selbständige und Freiberufler eine Art Ersatz des Krankengeldes, wenn diese keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Krankentagegeldversicherung. Wir helfen bei Problemen mit der Versicherung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile zur Krankentagegeldversicherung

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!