
Für einen bedingungsgemäßen Eintritt von Berufsunfähigkeit bei der Krankentagegeldversicherung, der den Versicherungsschutz bei dieser enden lässt, ist erforderlich, dass nach aller Erfahrung trotz Einsatzes aller medizinischen Mittel mit der Widererlangung der Erwerbsfähigkeit entweder überhaupt nicht zu rechnen ist oder die Heilungschancen so schlecht sind, dass ungewiss bleibt, ob der Versicherte jemals wieder erwerbsfähig werde. Die Prognose der Berufsunfähigkeit ist einzelfallbezogen und rückwirkend für den Zeitpunkt zu stellen, zu dem der Versicherer das Ende seiner Leistungspflicht behauptet (BGH, Urteil vom 30.06.2010, Az.: IV ZR 163/09).
Ist eine sachverständige Einschätzung der zum maßgeblichen Stichtag bestehenden Prognose deshalb nicht möglich, weil die gesundheitliche Entwicklung des Versicherten bis zu diesem Stichtag so ungenau erhoben und dokumentiert worden ist, dass es für den gerichtlichen Sachverständigen an einer tragfähigen Erkenntnisgrundlage für die zum damaligen Stichtag anzustellende Prognose fehlt, so ist der vom Versicherer zu führende Nachweis, dass der Versicherungsschutz aus einer Krankentagegeldversicherung durch Eintritt der Berufsunfähigkeit endete, nicht erbracht (OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2017, Az.: 10 U 727/15).
Eine Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Versicherungsbeitrages in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Krankentagegeldversicherung, die – über § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 hinausgehend – die Klausel enthält „Bei Tarifen für Selbständige und freiberuflich Tätige gilt als Nettoeinkommen der Gewinn (§ 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetzes) aus der im Versicherungsvertrag angegebenen Tätigkeit“, im Übrigen jedoch der Regelung in § 4 Abs. 4 der MB/KT 2009 entspricht, ist wegen Intransparenz unwirksam (BGH, Urteil vom 06.07.2016, Az.: IV ZR 44/15).