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Kürzung Krankentagegeld durch Versicherung

Das Kürzen des Krankentagegeldes durch den Versicherer unterliegt engen Grenzen

Um die Einkommenslücken bei einer länger währenden Krankheit zu überbrücken, schließen vor allem Selbstständige und Freiberufler eine Krankentagegeldversicherung ab. Diese gewährt dem Versicherten im Falle der Arbeitsunfähigkeit eine vertraglich vereinbarte Geldsumme, die pro Tag ausgezahlt wird. Aufgrund einer Klausel im Vertrag kürzten die Versicherer jedoch die erbrachten Leistungen, wenn das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers gesunken ist. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 44/15) hat die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen nun für unwirksam erklärt. Damit sollten Selbstständige und Freiberufler einer Leistungskürzung ihrer privaten Krankentagegeldversicherung nicht ohne Weiteres hinnehmen.

Der Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall klagte ein selbstständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister gegen die Kürzung seiner Krankentagegeldbezüge. Die beklagte Versicherung hatte dessen Tagegeld einseitig von 100 Euro auf 62 Euro pro Tag herabgesetzt. Der Versicherungsgeber kürzte nach Einsicht in den Steuerbescheid des Klägers gemäß der streitgegenständlichen Vertragsklausel das Krankentagegeld, da das Nettoeinkommen des Handwerkers inzwischen niedriger sei als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Kürzung Krankentagegeld bei Selbständigen
Krankentagegeldversicherer dürfen den vereinbarten Tagessatz auch dann nicht herabsetzen wenn der Versicherte weniger verdient als bei Vertragsschluß zugrunde gelegt wurde. Das entschied der BGH in einem aktuellen Urteil.  (Az.: IV ZR 44/15) Foto: Bilanol / Bigstock

Die Leistungskürzung wäre in einer solchen Fallkonstellation zudem seit Jahren gängige Praxis. Der Kläger führte hingegen aus, dass ein Nettoeinkommen niemals Gegenstand der Vertragsverhandlungen war. Die für ihn zuständige Versicherungsagentin habe lediglich auf den allgemeinen finanziellen Bedarf eines selbstständigen Handwerkers abgestellt und so die 100 Euro errechnet. Da die Höhe des Krankentagegelds also nicht anhand des Einkommens ermittelt wurde, könne dieses auch keinen Einfluss auf die Tagessumme haben.

Das Urteil

Das Landgericht Koblenz folgte noch der Argumentation des Versicherungsunternehmens und wies die Klage als unbegründet zurück. Nach den allgemeinen Vorschriften wurden die Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherungen (MB/KT) Bestandteil des Versicherungsvertrages. Und die Regelung des § 4 IV der MB/KT lege unmissverständlich fest, dass die Höhe des Krankentagegelds von der Höhe des Nettoeinkommens abhänge, nicht jedoch vom Bedarf. Diese Auffassung teilte der BGH in Karlsruhe allerdings nicht und das Urteil des Landgerichts Koblenz wurde kassiert. Dem Antrag des Handwerkers wurde stattgegeben und der BGH stellte fest, dass der Versicherungsvertrag unverändert fortbesteht und die Versicherung zu einer Reduzierung des Tagessatzes nicht berechtigt war.

Die Gründe

Zu den Gründen führten die Richter aus, dass eine Orientierung des Krankentaggeldes am Nettoeinkommen auch im zu entscheidenden Fall grundsätzlich zulässig war. Dennoch ist die einseitige Kürzung der Leistung durch den Versicherer unwirksam, da § 4 IV MB/KT einer AGB-rechtlichen Kontrolle gemäß § 307 BGB nicht standhielt. Der BGH entschied, dass die von den Versicherungsgebern verwendete Klausel den Anforderungen des Transparenzgebots nicht genüge. Gerade im Hinblick auf Verständlichkeit und Klarheit wird der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. So sei es für den Versicherten nicht ersichtlich, welche Zeiträume der Versicherer für den Vergleich des ursprüng­lichen und des gesunkenen Einkommens zugrunde lege. Darüber hinaus ist für den Betroffenen weder verständlich noch vorhersehbar, wie das für diese Versicherung so wichtige Nettoeinkommen von den Versicherungen errechnet wird.

Kein beliebiger Zeitpunkt zur Herabsetzung

Ein weiterer Punkt, den die Richter bemängelten, ist der Zeitpunkt der Herabsetzung. In den Musterbedingen werde kein letztmöglicher Zeitpunkt genannt, zu dem die Versicherungsunternehmen das Krankentagegeld kürzen dürfen.

Leistungskürzung beim Krankentagegeld durch Versicherer
Im Versicherungsvertrag enthaltene Klauseln zur Kürzung des Krankentagegelds sind unwirksam. Die Herabsetzung der Versicherungsleistung aufgrund geringeres durchschnittliches Einkommen ist einseitiges Recht und gehe eindeutig zu Lasten des Versicherten. Foto: makistock / Bigstock

In der Praxis führte dies häufig dazu, dass die Versicherer mit der Herabsetzung bis zum Versicherungsfall abwarteten. Auf diese Weise konnten hohe Prämien für einen Risikoschutz vereinnahmt werden, der in der vereinbarten Höhe nicht bestand. Wenn im Falle einer Arbeitsunfähigkeit immer weiter sinkt kann dies dazu führen, dass die Versicherungsleistungen sogar bis auf null gesenkt wurden.

Kürzungen nicht einfach hinnehmen

Durch dieses Urteil wurde die Position von Kunden gestärkt, deren Leistung herabgesetzt wurde. Sollte Ihnen Ihr Krankentagegeld schon einmal gekürzt worden sein, kann ein Fachanwalt für Versicherungsrecht für Sie prüfen, ob die Klausel auch in Ihrem Versicherungsvertrag unwirksam ist. Ist die Klausel tatsächlich unwirksam, müssen Sie Ihre Chance nutzen und die ursprünglich festgelegte Krankentagegeldsumme einfordern. Bei unliebsamen Leistungskürzungen oder ähnlichen Problemen mit der Krankentagegeldversicherung sollten Sie sich auf jeden Fall juristisch beraten lassen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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